Gesellschaft der Bibliophilen e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der am 1. Januar 1899 in Weimar gegründete Verein führt den Namen „Gesellschaft der Bibliophilen e.V.“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft will zur Entfaltung einer lebendigen, schöpferischen Bibliophilie beitragen. Sie stellt die Kunst und Kultur des Buches in den Mittelpunkt ihrer Bestrebungen. Sie fördert das Sammeln, Bewahren und Erhalten von Büchern. Durch ihre Aktivitäten sollen die Buchkunst und das Verständnis für das gute und schöne Buch gestärkt und verbreitet werden. Dazu will die Gesellschaft folgende Aufgaben erfüllen:
- Herausgabe des Jahrbuchs IMPRIMATUR. In ihm sollen alle Gebiete der Bibliophilie und Buchkunst, die Geschichte des Buches, seine äußere Gestaltung und deren Handwerk und Technik behandelt werden;
- Durchführung einer Jahrestagung als Forum für die Mitglieder und zur Förderung persönlicher Kontakte und geistigen Austauschs. Gleichzeitig sollen die Ziele der Gesellschaft am Tagungsort bekannt gemacht werden und in seinen weiteren Umkreis ausstrahlen;
- Veröffentlichungen aus den Arbeitsgebieten der Gesellschaft in allen Publikationsformen einschließlich einer eigenen Zeitschrift;
- Veröffentlichungen von Drucken, die nach Inhalt und Form vorbildlich sein sollen;
- Vorträge, Ausstellungen und entsprechende Veranstaltungen, die der Buchkunst und den anderen Gesellschaftszielen dienen, auch Preisausschreiben, vorwiegend für den auf den Gebieten der Gesellschaft tätigen Nachwuchs;
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigene Betätigung auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (1977 (§§ 51ff AO): Ihre Tätigkeit ist selbstlos; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine weiteren über die Publikationen gemäß § 2 der Satzung hinausgehende Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Gutenberg-Museums zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Gliederung
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen. Mitglieder sind:
- ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
- fördernde Mitglieder mit einem mehrfachen Jahresbeitrag,
- Ehrenmitglieder, zu denen solche natürliche Personen ernannt werden können, die sich um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zum kostenlosen Bezug von Veröffentlichungen
- zur Teilnahme an Vorträgen und Jahrestagungen der Gesellschaft.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand, z.Hd. des Schriftführers (Generalsekretärs), zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe der Entscheidung bekannt zu geben. Der Aufnahmeantrag bedeutet zugleich die Anerkennung der Satzung und der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Beitrag
Die Aufnahme in die Gesellschaft kann von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Deren Erhebung und Höhe werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ordentliche und fördernde Mitglieder entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Jugendliche in der Ausbildung und Studenten zahlen einen reduzierten, vom Vorstand festzulegenden Beitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Austritt Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand, z.Hd. des Schriftführers (Generalsekretärs), mit einer Frist von drei Monaten durch Einschreiben angezeigt werden. 2. Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aufgrund eines einstimmig gefassten Vorstandsbeschlusses erfolgen, wenn a) ein Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen oder gegen das Ansehen der Gesellschaft vorliegt, b) das Mitglied den Jahresbeitrag trotz dreifacher Mahnung, wovon die dritte durch Einschreiben erfolgen musste, nicht gezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruchs an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Dieser Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Empfang des Ausschließungsbeschlusses dem Vorstand ebenfalls durch Einschreiben mitgeteilt werden. Vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an bis zur Rechtskraft des Beschlusses durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle satzungsmäßigen Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes und dessen etwaige Funktionen in der Gesellschaft. Der Ausgeschlossene hat das etwa in seiner Verwaltung befindliche Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaftseigentum unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft 3. Tod.
III. Organe
§ 9 Gesellschaftsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst in Zusammenhang mit der Jahrestagung. Ort und Zeit sowie die Durchführung der Versammlung bestimmt der Vorstand. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung oder kombiniert durchgeführt werden. Über die Art und Weise der Durchführung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand; er teilt den Mitgliedern spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für eine Video- oder Telefonkonferenz mit.
Zur Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagungsordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Bei einer Präsenzveranstaltung treffen sich die Teilnehmenden an einem rechtzeitig zuvor bekannt gegebenen Ort. Diese wird in der Regel mit dem Programm zur Jahrestagung bekannt gegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern oder mindestens 20 % der Mitglieder dies in Textform beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.
Für Form und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen, die der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen. Ist die Angelegenheit dringend, ist die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor dem Einberufungstermin in Textform beim Vorstand einzureichen. Auf Empfehlung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge zulassen, die nicht termingerecht eingebracht worden sind.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstands;
- die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts;
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts des Rechnungsprüfers;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Bestellung zweier Rechnungsprüfer für das nächste Geschäftsjahr
- die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Seiten der Mitglieder gestellten Anträge;
- Satzungsänderungen;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbescheid.
§ 12 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
§ 13 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als „nicht anwesend“. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 21). Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Ernennung von Ehrenmitgliedern enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung geschieht durch Handheben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag im Einzelfall durch schriftliche und geheime Abstimmung beschließen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern der Gesellschaft:
- dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
- dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer (Generalsekretär)
- dem Schatzmeister
- zwei Beisitzern, deren Geschäftsbereich nach den Erfordernissen zu bestimmen ist.
Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit beschließt der Vorstand die Zuwahl durch einfache Mehrheit. Dieser Beschluss wird der folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung unterbreitet. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Zuwahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 15 Vertretung der Gesellschaft
Im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertritt der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer (Generalsekretär) oder dem Schatzmeister der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 16 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Erfüllung aller Aufgaben, die zur Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung notwendig sind;
- die selbständige Erledigung der laufenden Geschäfte;
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
- die Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Veröffentlichung eines Berichts über die Mitgliederversammlung;
- die Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages.
Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, die auch virtuell durchgeführt werden können, ebenso wie die Mitgliederversammlung. Ist der/die 1. Vorsitzende verhindert, wird er/sie durch den/die 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf von der Vertretungsmacht jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn der/die 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der/die Schriftführer:in (Generalsekretär:in) verantwortet die Ablauforganisation innerhalb der Gesellschaft. Zu seinen/ihren Aufgaben zählt insbesondere die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen. Ihm obliegt die Erstellung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Jahresvoranschlages.
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Entscheidungen der Mitglieder auf textlichem Wege einzuholen. Hierzu bedarf es der einstimmigen Beschlussfassung des Vorstandes.
Die Einstellung eines Geschäftsführers oder sonstiger Angestellter bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abweichend von dieser Bestimmung ist die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds in § 8.2 festgelegt.
§ 18 Zustellung und Fristenberechnung
Soweit die Wirksamkeit einer Erklärung (Ausschließungsbeschluss nach § 8.2) oder einer Einladung zur Mitgliederversammlung oder zu einer Vorstandsitzung vom rechtzeitigen Zugang abhängig ist, gilt die Zustellung an das Mitglied im Inland drei Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt.
§ 19 Beirat
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand der Gesellschaft berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der befreundeten Institutionen. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft der Institution wie auch des zu Berufenden in der Gesellschaft. Der Beirat ist ein beratendes, unterstützendes und förderndes Organ in allen Angelegenheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus gewährleistet er die enge Bindung der regionalen Gesellschaften an die Gesellschaft der Bibliophilen, auch mit dem Ziel gemeinsamer Aktivitäten. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden (Sprecher). Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
IV. Schlußbestimmungen
§ 20 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen, so ist binnen Monatsfrist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die letzte Mitgliederversammlung beschließt außerdem über die Abwicklung der Geschäfte und die Bestellung der Liquidatoren.